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Satzung

Arbeitsgemeinschaft Seniorenwirtschaft e.V.


  1. Allgemeines
  2. Mitgliedschaft
  3. Vereinsorgane
  4. Ausschüsse und Arbeitskreise
  5. Schlußbestimmungen






  1. Allgemeines
    • § 1 Name und Sitz

      Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Seniorenwirtschaft". Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
      Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
      Der Verein hat seinen Sitz in 53177 Bonn.

    • § 2 Vereinszweck

      Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Seniorenwirtschaft". Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
      Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
      Der Verein hat seinen Sitz in 53177 Bonn.

      1. Zweck des Vereins ist
        1. das Tätigkeitsfeld und die Zielsetzung von Vereinen, Verbänden, Behörden, Unternehmen und anderweitig organisierten Einrichtungen und Institutionen sowie von Privatpersonen zu dokumentieren, die Dienstleistungen, Waren, Informationen oder andere derart gestaltete Leistungen anbieten, die der Information, Betreuung, Unterhaltung, Bildung, Gesundheitsförderung, Geselligkeit und/oder der Wahrnehmung von Interessen älterer Bürger und Bürgerinnen dient;
        2. die Vermittlung und Förderung des Gedanken- und Meinungsaustausches und der Zusammenarbeit unter den vorab genannten unterschiedlichsten Organisationen/Einrichtungen - Netzwerkbildung;
        3. die Vermittlung und Förderung des Gedanken- und Meinungsaustausches und der Zusammenarbeit  zwischen Organisationen/Einrichtungen, deren Tätigkeit überwiegengemeinnützigen Zwecken dient und Organisationen, die privatwirtschaftliche Interessen verfolgen;
        4. die Verständigungshilfe und Beratung im Umgang miteinander sowie bei Rechtsgeschäften soweit daraus keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne entsteht;
        5. die Unterstützung des Informationsaustausches zwischen oben genannten Organisationen/Einrichtungen;
        6. die Hilfe bei Fragen der Öffentlichkeitsarbeit für o.g. Organisationen/Einrichtungen;
        7. Lobbying für o.g. Organisationen/Einrichtungen bei Behörden und Entscheidungsträgern;   Mittlerfunktion zu Politik, Verwaltung und Senioren und Neueinsteigern (Erfahrungstransfer);
        8. Weiterbildung, Ausbildungsförderung im Verbund;
        9. Öffentlichkeitsarbeit und Gemeinschaftswerbung für o.g. Einrichtungen, Berufsfelder nach außen vermitteln;
        10. Durchführung von Messen, Schulungen und sonstigen Veranstaltungen für o.g. Organisationen/Einrichtungen;
      2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes muss das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke in der Seniorenarbeit übergeben werden. Der Vorstand/die Liquidatoren bestimmen durch einstimmig zu fassenden Beschluss, für welches Zweck das verbleibende Vereinsvermögen verwendet wird.
    • § 3 Vereinsämter
      1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufwandsentschädigung für die Inhaber der Ehrenämter beschließen.
      2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können auf Antrag des Vorstandes ein oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer und/oder notwendiges Hilfspersonal für Büro und Außendienst durch die Mitgliederversammlung bestellt werden. Für diese Kräfte wird eine Vergütung bezahlt.
  2. Mitgliedschaft
    • § 4 Mitgliedsarten
      1. Dem Verein gehören an:
        1. aktive Mitglieder (Vollmitglieder)
        2. Fördermitglieder (passive Mitglieder) und
        3. Ehrenmitglieder
      2.  
        1. Aktive Mitglieder sind aktiv tätig. Sie tragen die notwendigen Informationen zusammen, verwalten diese und geben auf Anfrage darüber Auskunft, soweit sie dazu berechtigt sind, es dem Vereinszweck dienlich ist und keine Bedenken gegen Datenschutzbelange bestehen. Sie suchen und halten den persönlichen Kontakt zu den übrigen Mitgliedern und entwickeln in Absprache mit dem Verein geeignete Maßnahmen und Programme zur Förderung des Vereinszweckes. Aktive Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
        2. Fördermitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, indem sie Informationen über ihr eigenes Engagement einbringen und damit das Anrecht erwerben, gewünschte Auskünfte zu erhalten.
          Passive Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.
        3. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben ein Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.
    • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
      1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jedes Unternehmen, jeder Verein, jede Gesellschaft, jede Behörde oder sonstige Gruppe werden, deren Engagement nach Prüfung durch den Vorstand als dem Vereinsziel zweckdienlich und zuträglich anerkannt worden ist.

        Ein formloser Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens der Person oder der Organisation, der üblichen personenbezogenen Daten (Adresse, Telefonnummer, Alter) und der Wohnung bzw. des Sitzes (bei Organisationen ist auch eine Kontaktperson zu benennen) sowie unter Angabe des Zwecks oder der Art des genannten Engagements schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.

      2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 auf Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
      3. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
    • § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
      1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
      2. Im Gegensatz zu den Fördermitgliedern und den Ehrenmitgliedern, haben aktive Mitglieder Stimmrecht in den Gremien, den Ausschüssen und in den Versammlungen. Sie haben gleiches Stimmrecht. Jedes aktive Mitglied hat jeweils nur eine Stimme. Juristische Personen, Unternehmen, Vereine, Gesellschaften, Behörden oder sonstige Gruppen werden durch nur eine natürliche Person vertreten, die eine Stimme hat.
        Das Stimmrecht kann nur auf Mitglieder übertragen werden. Eine Übertragung auf Nichtmitglieder ist nicht möglich. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur durch schriftliche Vollmacht zulässig.
    • § 7 Beitrag
      1. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragspflichtig. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind jedoch von einer Beitragspflicht insgesamt, auch zukünftig, befreit.
      2. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten; er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

        Ehrenmitglieder und Mitglieder, die nur über geringe Finanzmittel verfügen, können von der Zahlung des Beitrages durch die Mitgliederversammlung befreit werden.

      3. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden, wenn das Mitglied die Notlage nachweist.
      4. Die Beitrags- und Gebührensätze werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
    • § 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
      1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
        1. Tod und durch Auflösung als juristische Person oder Löschung im Handelsregister,
        2. freiwilligen Austritt oder Kündigung,
        3. Streichung aus der Mitgliederliste und
        4. Ausschluss
      2. Der freiwillige Austritt und die Kündigung können nur aufs Jahresende erfolgen und müssen
        schriftlich bis zum 30. September des jeweiligen Jahres erklärt werden.
      3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen nach der Absendung voll entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Dies darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Folge des Ausschlusses angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
      4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
        1. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
        2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

        Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss bindend entscheidet. Bis dahin ruhen seine Rechte.

    • § 9 Ehrungen
      1. Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um das Vereinsleben im allgemeinen können Ehrungen durch den Vorstand erfolgen.
      2. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
  3. Vereinsorgane
    • § 10 Vereinsorgane

      Organe des Vereins sind

      1. der Vorstand;
      2. die ordentliche Mitgliederversammlung;
      3. Ausschüsse, die für spezifische Aufgaben vom Vorstand gebildet werden können
    • § 11 Vorstand
      1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
        1. dem 1. Vorsitzenden
        2. dem 2. Vorsitzenden
        3. dem Schriftführer
        4. dem Kassenführer
      2. Herr Detlef Hipp und Herr Joachim Fandel sind ständige Vorstandsmitglieder. Sie scheiden nur dann aus dem Vorstand aus, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von § 8 Nr. 3, 4 vorliegt. Herr Hipp und Herr Fandel können jedoch jederzeit auf das Recht, ständiges Vorstandsmitglied zu sein, verzichten.
      3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch die aktiven Mitglieder gewählt.
        Die Wahlen erfolgen auf Antrag eines aktiven Mitglieds oder eines Vorstandes schriftlich in geheimer Abstimmung.
      4. Der 1. und der 2. Vorsitzende werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder für je 2 Jahre.
      5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Neuwahl eines Nachfolgers aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen. Scheiden der Vorsitzende oder ein Stellvertreter aus, so benennt der Vorstand einen Nachfolger aus dem Kreis der andren Vorstandmitglieder oder beruft eine Mitgliederversammlung ein.
    • § 12 Geschäftsbereich des Vorstandes
      1. Der 1. Vorsitzende und der Kassenführer sind gemeinsam geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
      2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
        1. Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
        2. Einrichtungen von Arbeitskreisen und Initiativen
        3. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen
      3. Für Rechtsgeschäfte, die eine einmalige oder jährliche Zahlung von mehr als 5.000,00 EUR erwarten lassen, bedarf der geschäftsführende Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vorstandes, die durch Mehrheitsbeschluss zu erteilen ist.
    • § 13 Beschlussfassung des Vorstandes
      1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Kassenführer und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Maßgeblich ist bei der Fristberechnung die Abgabe / Absendung der entsprechenden Einladungserklärung, wobei der Tag der Abgabe / Absendung und der der Versammlung nicht mit gerechnet werden. Den Vorstandsmitgliedern ist eine Tagesordnung mitzuteilen, die jedoch keine detaillierten Informationen enthalten muss. Die Einladung kann auch formlos oder elektronisch erklärt werden. Auf die Formerfordernisse dieses Absatzes können die Vorstandsmitglieder einstimmig verzichten.
      2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen bzw. anwesend sind oder durch eine schriftliche Vollmacht vertreten werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung des Kassenführers den Ausschlag.
      3. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten.
      4. Jeder Vorstandsbeschluss kann auch fernmündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder der jeweiligen Form zugestimmt haben. Das Ergebnis jeder Beschlussfassung des Vorstandes ist von dem Versammlungsleiter zu protokollieren.
      5. Der Vorstand kann im eigenen Ermessen Mitglieder oder Dritte zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Diesen steht kein Stimmrecht zu.
    • § 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, EMailAdresse) gerichtet ist.
      2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassenführer, schriftlich unter Einhaltung einer mit der Absendung der Einladung beginnenden Frist von zwei Wochen zu berufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
      3. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung.
    • § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
      1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
        1. die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
        2. die Entlastung des Vorstandes
        3. die Neuwahl des Vorstandes
        4. Satzungsänderungen
        5. die Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Mitgliederbeiträge sowie von Gebühren für weitergehende Leistungen des Vereins
        6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§16)
        7. die Auflösung des Vereins
      2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der aktiven Mitglieder erschienen sind oder durch schriftlich bevollmächtigte andere Mitglieder vertreten werden. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 50 % der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
      3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
      4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    • § 16 Anträge

      Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der aktiven Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

    • § 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

      Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

  4. Ausschüsse und Arbeitskreise
    • § 18 Einsetzung von Ausschüssen

      Auf Wunsch des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Ausschüssen beschließen, die den Vorstand beim Ablauf des Vereinsgeschehens beraten und unterstützen sollen. Die Durchführung dieses Beschlusses erfolgt nach Weisungen des Vorstandes.

    • § 19 Arbeitskreise
      1. Zur Förderung der Vereinszwecke und der damit zusammenhängenden Interessen der Mitglieder kann der Verein Arbeitskreise einrichten.
      2. Arbeitskreise sind einzurichten, wenn
        1. der Vorstand dies einstimmig beschließt oder
        2. mindestens 30 % der aktiven Mitglieder schriftlich oder in einer Mitgliederversammlung die Einrichtung eines Arbeitskreises beantragen.

        Die Arbeitskreise sind bei ihrer Gründung mit mindestens fünf Mitgliedern zu besetzen. Ständige Arbeitskreismitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Über die Zulassung zum Arbeitskreis entscheidet der Arbeitskreisleiter, der von den Mitgliedern des Arbeitskreises gewählt wird.

      3. Der Arbeitskreis kann bei Beginn seiner Tätigkeit einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher aus seiner Mitte wählen. Der Arbeitskreis kann sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung geben. Dafür gelten folgende Grundsätze:
        1. Die Geschäftsordnung darf keine von der Vereinssatzung abweichenden Regelungen treffen. Sie bedarf - ebenso wie jede Änderung - der Zustimmung des 1. Vorsitzenden und der Mehrheit des übrigen Vorstandes. Das Zustimmungserfordernis kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt werden; hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
        2. Die Geschäftsordnung hat den Zugang weiterer Vereinsmitglieder zum Arbeitskreis vorzusehen. Eine Begrenzung kann durch fachliche Anforderungen erfolgen.
        3. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitskreismitglieder zur Finanzierung
          • der Tätigkeit des Arbeitskreises,
          • von Projekten, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen oder
          • von Dienstleistungen Dritter (lit. d)

              eine gesonderte Umlage entrichten. Umlagen dürfen nur insoweit erhoben werden, wie sie von allen Mitgliedern gebilligt werden, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Umlage dem Arbeitskreis angehören. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn ein Arbeitskreis zur Erreichung seines Zweckes eine Finanzierung durch Umlagen benötigt und wenn dies für die Mitglieder des Arbeitskreises zum Zeitpunkt ihres Beitritts erkennbar war.
              Die Umlage fließt in die Vereinskasse; sie ist ausschließlich für die bestimmungsgemäßen Zwecke zu verwenden und in den Büchern des Vereins entsprechend auszuweisen.

            • Arbeitskreise dürfen für die Mitglieder entgeltpflichtige Dienstleistungen erbringen oder auf Dienstleistungen Dritter zurückgreifen, sofern dies allein aufgrund der erhobenen Umlagen oder aufgrund von Drittmittelfinanzierungen möglich ist. Ein Rückgriff auf das Vereinsvermögen oder auf Kredite, für die der Verein als Schuldner oder Sicherungsgeber einzustehen hat, ist nicht zulässig.
            • Die Sitzungen der Arbeitskreise sind nicht öffentlich; Vorstandsmitgliedern und dem hauptamtlichen Geschäftsführer ist die Teilnahme jedoch jederzeit gestattet. Gäste dürfen auf Antrag eines Arbeitskreismitgliedes zu Sitzungen eingeladen werden, sofern Geheimhaltungsinteressen der übrigen Mitglieder dem nicht entgegenstehen.
            • Über den Inhalt und die Ergebnisse der Sitzungen von Arbeitskreisen sollen schriftliche Protokolle erstellt werden. Die Mitgliederversammlung wird über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Arbeitskreises summarisch unterrichtet.
            • Die Arbeit des Arbeitskreises endet
              1. aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes welcher der mehrheitlichen Billigung durch die Mitgliederversammlung bedarf oder
              2. aufgrund eines Beschlusses einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung oder
              3. aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses der Arbeitskreismitglieder oder
              4. in Fällen, in denen Arbeitskreise nur zur Abwicklung zeitlich begrenzter Projekte eingerichtet werden, mit Ende des Projekts.

              Im Falle von lit. a) wird die Entscheidung erst wirksam, wenn die Mitgliederversammlung den Vorstandbeschluss gebilligt hat. Im Falle von Lit. d) ist die voraussichtliche Laufzeit des Arbeitskreises im Beschluss über deren Errichtung anzugeben.

  5. Schlußbestimmungen
    • § 20 Haftungsbeschränkung

      Für die aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht, es sei denn, die Schäden und Sachverluste sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Seiten des Vereins eingetreten.

    • § 21 Auflösung der Vereins
      1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des §15 beschlossen werden.
      2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende und der Kassenführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung durch die Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB)

Bonn, den 23.04.2007