Die Vorsorgevollmacht dient dazu, die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts bei eigener Entscheidungsunfähigkeit dennoch zu gewährleisten. Zu beachten ist dabei, dass sich Eheleute bei Rechtsgeschäften über den täglichen Lebensbedarf hinaus oder auch bei der Ausübung von Patientenrechten nicht gegenseitig vertreten können. Gleiches gilt für nahe Angehörige. Deshalb muss derjenige, der Vorsorge durch den Ehegatten, einen nahen Angehörigen oder einen Dritten wünscht, eine Vorsorgevollmacht erteilen.
Das Abfassen einer Vorsorgevollmacht ist zweckmäßig zur Regelung finanzieller Angelegenheiten, damit eine mögliche mangelhafte Verwaltung des Vermögens vermieden wird; im Todesfall zur Sicherung des Nachlasses, bis die Erben den Nachlass übernehmen; zur Regelung persönliche Angelegenheiten, etwa die Wahl eines Krankenhauses oder der Behandlungs- und Therapiemethoden, die Unterbringung in einem Pflegeheim oder die Betreuung zu Hause u.ä.
Beim Verfassen der Vollmacht muss der Ausstellende geschäftsfähig sein. Besondere Formvorschriften sind jedoch nicht zu beachten. Eine Ausnahme betrifft den Fall, dass der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte tätigen dürfen soll. Hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Zweckmäßig ist jedoch, die Vollmacht zumindest schriftlich abzufassen.
Die Auswahl des Bevollmächtigten muss selbstverständlich gründlich überlegt werden. Vor allem sollte Einverständnis darüber bestehen, dass der Bevollmächtigte die mit der Vollmacht übertragenen Aufgaben tatsächlich wahrnehmen will und dazu auch imstande ist. Zu bedenken ist ferner, dass verwandtschaftliche oder freundschaftliche Bindungen in bestimmten Entscheidungssituationen einen Interessenkonflikt auslösen können. Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Bevollmächtigte in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer engen Beziehung zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, die dem Aufenthalt des Vollmachtgebers dient.
Grundsätzlich bestimmt der Vollmachtgeber, wie weit die Befugnisse des Bevollmächtigten reichen. Das gilt gleichermaßen für vermögensrechtliche und für persönliche Angelegenheiten. Der Bevollmächtigten kann dann zum Beispiel über die Konten und Sparbücher des Vollmachtgebers verfügen. Darüber hinaus darf er unter Umständen auch über Grund und Boden verfügen, sofern die Vollmacht notariell beurkundet wurde. Sofern der Bevollmächtigte in persönlichen Angelegenheiten tätig werden soll, empfiehlt es sich, die Bevollmächtigung an den Befugnissen auszurichten, die der Gesetzgeber zur Regelung der Betreuung getroffen hat.
Trotz wirksamer Bevollmächtigung bleiben einige Bereiche der vormundschaftsgerichtlichen Zustimmung vorbehalten. Das betrifft zum Beispiel die Einwilligung in Heilbehandlung oder ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schadens droht.
Bei der Einwilligung in den Abbruch lebenserhaltender oder verlängernder Maßnahmen bei aussichtslosem Krankheitsverlauf, ohne dass der eigentliche Sterbevorgang eingesetzt hat. Gleiches gilt für Entscheidungen über die Unterbringung oder bei Entscheidungen über freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen.
Wichtig ist, die Vorsorgevollmacht rechtzeitig zu abzufassen und sie so aufzubewahren, dass sie bei Bedarf auch tatsächlich verwendet werden kann. Möglich ist auch, die Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten oder einem Dritten, zum Beispiel einem Rechtsanwalt oder dem Hausarzt, auszuhändigen. Sollten sich weitere Fragen ergeben, ist es ratsam, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.